27 | 07 | 2024

Datenschutz

Im § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes heißt es:

    - Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.

    - Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Die Umsetzung dieser Forderungen erlaubt es gerade kleineren und mittleren Firmen nicht, interne Datenschutzbeauftragte mit der notwendigen Fachkunde einzustellen und deren ständige Fortbildung zu sicherzustellen.

Für den Umgang mit personenbezogenen Daten biete ich meinen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter garantierte und zertifizierte Fachkunde mit der erforderlichen Rechtssicherheit an:

    - Unterstützung des Datensicherheitsbeauftragten
    - Erstellung von Sicherheitsrichtlinien und Datenschutzkonzepten
    - Sicherheitsprüfungen und -Audits
    - Überwachung von Datenschutzeinrichtungen